Mitgliedschaft

Mitgliedschaft beim Spar- und Bauverein Mannheim

Wie werden Sie Mitglied?

Mitglied können natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Voraussetzung ist die Unterzeichnung einer Beitrittserklärung, die Zulassung durch die Genossenschaft, die Zahlung eines Eintrittsgeldes in Höhe von € 10,00 sowie die Übernahme von mindestens zwei Geschäftsanteilen. Ein Geschäftsanteil beträgt € 360,00.

Die Rechte und Pflichten eines Mitglieds ergeben sich aus der Satzung, die Ihnen vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung ausgehändigt wird.

 

Wir als Wohnungsbaugenossenschaft fördern unsere Mitglieder, indem wir sie mit Wohnraum versorgen. Aufgrund der bereits hohen Mitgliederzahlen und der begrenzten freien Wohnungen, ist es uns nur noch möglich ein Neumitglied aufzunehmen, wenn eine Wohnungsvermietung erfolgt.

Daher haben wir uns entschieden, zurzeit keine weiteren neuen Mitglieder aufzunehmen.

Dies gilt auch für Familienangehörige und Kinder.

Höhe der Beteiligung bei Nutzung einer Genossenschaftswohnung

Wenn Sie eine Genossenschaftswohnung nutzen wollen, ist zusätzlich zu den beiden Pflichtanteilen für jeden Wohn- bzw. Geschäftsraum ein weiterer Geschäftsanteil (Pflichtanteil) zu übernehmen, d.h.

 

 

1 Zimmer + Küche 2 Anteile

720,00 Euro

2 Zimmer + Küche 3 Anteile 1.080,00 Euro
3 Zimmer + Küche 4 Anteile 1.440,00 Euro
4 Zimmer + Küche 5 Anteile 1.800,00 Euro
5 Zimmer + Küche 6 Anteile 2.160,00 Euro

Wird das Geschäftsguthaben verzinst?

Auf das eingezahlte Geschäftsguthaben wird eine jährliche Dividende ausgeschüttet, über deren Höhe die Generalversammlung entscheidet; sie beträgt seit Jahrzehnten 4 %.

Der Ersterwerb von Anteilen am SPAR+BAUVEREIN kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen durch die Gewährung einer Wohnungsbauprämie gefördert werden.

 

Wie können Sie die Mitgliedschaft kündigen?

Wenn keine Wohnung mehr genutzt wird, kann das Mitglied zum Schluss eines Geschäftsjahres (31.12.) durch schriftliche Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft erklären. Die Kündigung muss mindestens ein Jahr vor Schluss des Geschäftsjahres bei der Genossenschaft zugegangen sein.

Die Auszahlung der geleisteten Geschäftsanteile erfolgt binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, nicht jedoch vor Feststellung des Jahresabschlusses.

 

Interessiert?

Dann kommen Sie doch bei uns vorbei. Unsere MitarbeiterInnen beraten Sie gerne und unverbindlich.